Im Bereich des mittleren Verschuldens wurde eine versicherte Person im Kanton Zürich für 20 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Anzahl Einstelltage kam zu Stande, weil das Gericht es als erschwerend erachtete, dass die versicherte Person verschiedene Zwischenverdienste über mehrere Monate hinweg verschwiegen und erst im Nachhinein über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert hatte, womit zwei verschiedene Einstellungstatbestände erfüllt waren (bestätigt durch das Bundesgericht im BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010).