Ins Gewicht fiel dabei, dass es sich um die zweite Meldepflichtverletzung innerhalb der Rahmenfrist handelte. Mildernd empfand das Gericht den Umstand, dass die versicherte Person den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlichte, weil sie diesen dem RAV-Personalberater gemeldet hatte (bestätigt im BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 = ARV 2007 S. 210 ff.). Im Bereich des mittleren Verschuldens wurde eine versicherte Person im Kanton Zürich für 20 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt.