www.baselland.ch). Im oberen Bereich des leichten Verschuldens wurde eine versicherte Person im Kanton St. Gallen sanktioniert, weil sie auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" nicht vermerkt hat, dass sie in der entsprechenden Kontrollperiode einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen reduzierte die verfügten 20 auf 15 Einstelltage. Ins Gewicht fiel dabei, dass es sich um die zweite Meldepflichtverletzung innerhalb der Rahmenfrist handelte.