Im Kanton Basel-Landschaft wurde eine versicherte Person beispielsweise für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie die Frage, ob sie im Kontrollmonat bei einem oder mehreren Arbeitgeber gearbeitet habe, erstmalig wahrheitswidrig verneint und im Kontrollmonat mit Fr. 226.20 einen nur sehr geringen Zwischenverdienst erwirtschaftet hatte (KG BL-Entscheid 715 13 302 vom 21. Mai 2014, www.baselland.ch). In einem zweiten Fall verfügte die Arbeitslosenkasse acht Einstelltage, weil die versicherte Person den realisierten Zwischenverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten aus mangelnder Sorgfalt nicht angegeben hat (KG BL-Entscheid 715 13 96 vom 23. Oktober 2013,