Dem Gesagten entspricht auch die in anderen Kantonen geübte Praxis. Im Kanton Basel-Landschaft wurde eine versicherte Person beispielsweise für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie die Frage, ob sie im Kontrollmonat bei einem oder mehreren Arbeitgeber gearbeitet habe, erstmalig wahrheitswidrig verneint und im Kontrollmonat mit Fr. 226.20 einen nur sehr geringen Zwischenverdienst erwirtschaftet hatte (KG BL-Entscheid 715 13 302 vom 21. Mai 2014, www.baselland.ch).