45 Abs. 5 AVIV). Ebenfalls von einer erhöhten Sanktionierung ist schliesslich dann auszugehen, wenn Indizien dafür bestehen, dass die versicherte Person bewusst unvollständige oder unwahre Angaben gemacht hat, um arbeitslosenversicherungsrechtliche Leistungen zu erlangen oder nicht zu verlieren. Diesfalls kann auch ein schweres Verschulden vorliegen, namentlich wenn davon auszugehen ist, das Verhalten der versicherten Person erfülle Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1.3 Dem Gesagten entspricht auch die in anderen Kantonen geübte Praxis.