Ein solches Indiz kann etwa darin bestehen, dass die versicherte Person einen Ferienbezug oder einen Zwischenverdienst ihrem RAV-Personalberater gemeldet hat, hingegen vergessen hat, dies auch auf dem Formular für die Arbeitslosenkasse anzugeben. Eine deutliche Minderung der Sanktion rechtfertigt sich gar, wenn eine Frage aufgrund ihrer missverständlichen Formulierung falsch verstanden wird (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00089 vom 23. Oktober 2014 E. 5.3). Hingegen ist die Sanktion angemessen zu erhöhen, wenn die versicherte Person bereits früher in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV).