Bestehen deutliche Indizien dafür, dass die unzutreffende Deklaration lediglich auf ein Versehen, etwa aufgrund eines flüchtigen Ausfüllens des Formulars zurückzuführen ist, und kann eine bewusste Falschdeklaration mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, muss dies zu Gunsten der versicherten Person berücksichtigt werden. Ein solches Indiz kann etwa darin bestehen, dass die versicherte Person einen Ferienbezug oder einen Zwischenverdienst ihrem RAV-Personalberater gemeldet hat, hingegen vergessen hat, dies auch auf dem Formular für die Arbeitslosenkasse anzugeben.