45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Hierzu hat das Staatssekretariat für Wirtschaft einen Einstellraster für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D72). Gemäss diesem ist bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht das Verschulden je nach dem Einzelfall zu beurteilen. Bei anderen Verfehlungen sind die Vorgaben des Rasters detaillierter.