| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass einzelne Tätigkeiten beim Ausfüllen des Formulars "Angaben der versicherten Person" noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Bei dieser Argumentation verkennt er aber, dass die Arbeitsleistungen jeweils vor dem Ausfüllen des Formulars erbracht wurden, wie aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst der Monate April 2014 und Mai 2014 hervorgeht. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss ausfüllte, was als einstellungswürdiges Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.