Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist bereits dadurch gegeben, dass er – im Wissen um die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Angabe – seinen erzielten Zwischenverdienst nicht gemeldet hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Schliesslich kann auch die Meldung an den RAV-Personalberater die ordnungsgemässe Deklaration bei der zuständigen Amtsstelle nicht ersetzen (BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3