| |||||||||| | | |||||||||| | Die Meldung der Arbeitgeberin über einen erzielten Zwischenverdienst entbindet den Beschwerdeführer nämlich nicht von der Pflicht, die Formulare der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgetreu auszufüllen und diese rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einzureichen. Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist bereits dadurch gegeben, dass er – im Wissen um die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Angabe – seinen erzielten Zwischenverdienst nicht gemeldet hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/