Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die unwahren Angaben auf den Formularen kein zu sanktionierendes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG darstellten bzw. die Angaben auf einem Missverständnis beruhten, ist ihm nicht zu folgen. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Meldung der Arbeitgeberin über einen erzielten Zwischenverdienst entbindet den Beschwerdeführer nämlich nicht von der Pflicht, die Formulare der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgetreu auszufüllen und diese rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einzureichen.