45 Abs. 5 AVIV sei die Einstelldauer daher angemessen zu verlängern. Zu Gunsten des Beschwerdeführers habe man diesen aber unter 43 Einstelltagen sanktioniert, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage ohne Weiteres gerechtfertigt sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1 Es steht fest und bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Frage unter Ziff. 2 des Formulars "Angaben der versicherten Person" in den Kontrollperioden April 2014 und Mai 2014 jeweils mit "nein" beantwortete.