Schliesslich müsse das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt werden. Zum einen habe er um die unrechtmässig bezogenen Taggelder gewusst und dies dennoch gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwiegen. Zum anderen habe er in zwei aufeinanderfolgenden Kontrollperioden unwahre Angaben gemacht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2014 für 43 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV sei die Einstelldauer daher angemessen zu verlängern.