Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er beim Ausfüllen der Formulare einzelne Arbeitsleistungen noch nicht habe berücksichtigen können, sei ihm nicht zu folgen. Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst für die Monate April 2014 sowie Mai 2014 ergebe sich nämlich eindeutig, dass die Arbeiten bei C.______ jeweils vor dem Ausfüllen der Formulare geleistet worden seien. Ferner sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen RAV-Personalberater, nicht aber die für die Auszahlung der Arbeitslosengelder zuständige Arbeitslosenkasse über die Erwerbstätigkeit informiert habe. Schliesslich müsse das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt werden.