Der Beschwerdegegner sei bei der Annahme eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen. So habe er weder vorsätzlich gehandelt noch habe er sich durch die Angaben unrechtmässig bereichern wollen. Schliesslich komme hinzu, dass er kein Wiederholungstäter sei. So habe die frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung andere Gründe gehabt. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer von einer Meldepflicht seiner Arbeitgeberin ausgegangen sei.