Daraufhin sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner von diesen Angaben Kenntnis erhalten würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er das Formular "Angaben der versicherten Person" jeweils umgehend ausgefüllt und an den Beschwerdegegner zurückgesandt habe. Dies habe dazu führen können, dass er beim Ausfüllen des Formulars noch nicht sämtliche Arbeitstätigkeiten während der Kontrollperiode habe berücksichtigen können. Im Übrigen sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner sei bei der Annahme eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen.