Hingegen sei darin kein einstellungswürdiges Fehlverhalten zu sehen, da die Angaben auf einem Missverständnis beruhen würden. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass seine Arbeitgeberin die Erwerbstätigkeit jeweils melde, was diese in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2014 ebenfalls ausgeführt habe. Letztere habe dem Beschwerdegegner die Bescheinigung über den erzielten Zwischenverdienst zudem pflichtgemäss zugestellt. Des Weiteren habe er am 6. Mai 2014 seinem RAV-Personalberater mitgeteilt, dass er an einzelnen Tagen im April 2014 und Mai 2014 gearbeitet habe. Daraufhin sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner von diesen Angaben Kenntnis erhalten würde.