mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 sowie der Verfügung vom 20. Juni 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. | |||||||||| | | |||||||||| | Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 6. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art.