Darin gab er jeweils an, dass er während der Kontrollperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gestützt auf diese Angaben richtete ihm die Arbeitslosenkasse das volle Taggeld aus (vgl. Abrechnungen vom 28. April 2014 sowie vom 26. Mai 2014). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Am 27. Mai 2014 gingen bei der Arbeitslosenkasse die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst von A.______ für die Monate April 2014 und Mai 2014 ein. Aus diesen geht hervor, dass er sowohl im April 2014 als auch im Mai 2014 einen Zwischenverdienst bei der C.______ als Metallarbeiter erwirtschaften konnte. Die Arbeitslosenkasse forderte deshalb am 5. Juni die zu viel bezogenen Taggelder zurück.