__ hiergegen am 25. Februar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhobene Einsprache als auch seine am 1. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (VGer-Urteil VG.2014.00023) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Am 25. April 2014 sowie am 21. Mai 2014 reichte A.______ die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate April 2014 und Mai 2014 ein. Darin gab er jeweils an, dass er während der Kontrollperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.