____ meldete sich am 30. Januar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 7. Februar 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für 43 Tage, weil er sich für eine zugewiesene Stelle nicht beworben und damit eine Weisung des RAV nicht befolgt hatte. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Sowohl die von A.______ hiergegen am 25. Februar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhobene Einsprache als auch seine am 1. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos.