{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00079_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=361&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "dbeead7191e15943d8dbbd04672ed909"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00079", "VG.2014.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:29", "Checksum": "855c0c18eef7adaddd5085e6b068b8ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n5.1.3 Dem Gesagten entspricht auch die in anderen Kantonen geübte Praxis. Im Kanton Basel-Landschaft wurde eine versicherte Person beispielsweise für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie die Frage, ob sie im Kontrollmonat bei einem oder mehreren Arbeitgeber gearbeitet habe, erstmalig wahrheitswidrig verneint und im Kontrollmonat mit Fr. 226.20 einen nur sehr geringen Zwischenverdienst erwirtschaftet hatte (KG BL-Entscheid 715 13 302 vom 21. Mai 2014, www.baselland.ch). In einem zweiten Fall verfügte die Arbeitslosenkasse acht Einstelltage, weil die versicherte Person den realisierten Zwischenverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten aus mangelnder Sorgfalt nicht angegeben hat (KG BL-Entscheid 715 13 96 vom 23. Oktober 2013, www.baselland.ch). Im oberen Bereich des leichten Verschuldens wurde eine versicherte Person im Kanton St. Gallen sanktioniert, weil sie auf dem Formular \"Angaben der versicherten Person\" nicht vermerkt hat, dass sie in der entsprechenden Kontrollperiode einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen reduzierte die verfügten 20 auf 15 Einstelltage. Ins Gewicht fiel dabei, dass es sich um die zweite Meldepflichtverletzung innerhalb der Rahmenfrist handelte. Mildernd empfand das Gericht den Umstand, dass die versicherte Person den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlichte, weil sie diesen dem RAV-Personalberater gemeldet hatte (bestätigt im BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 = ARV 2007 S. 210 ff.). Im Bereich des mittleren Verschuldens wurde eine versicherte Person im Kanton Zürich für 20 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Anzahl Einstelltage kam zu Stande, weil das Gericht es als erschwerend erachtete, dass die versicherte Person verschiedene Zwischenverdienste über mehrere Monate hinweg verschwiegen und erst im Nachhinein über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert hatte, womit zwei verschiedene Einstellungstatbestände erfüllt waren (bestätigt durch das Bundesgericht im BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen verfügte die kantonale Amtsstelle die Einstellung der versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 60 Tage, weil sie in voller Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht hatte, um so zu ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen gegenüber der Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004).\n5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass die unwahre Angabe des Beschwerdeführers auf dem Formular \"Angaben der versicherten Person\" eine Sanktionierung von sechs Tagen rechtfertigen würde. In einem zweiten Schritt ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er glaubhaft geltend macht, dass er den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlichte, zumal er diesen dem RAV-Personalberater gemeldet hatte und er zudem davon ausging, dass seine Arbeitgeberin der kantonalen Behörde den Zwischenverdienst melden werde. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unwahren Angaben auf mangelnde Aufmerksamkeit oder gar auf ein Missverständnis des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Zudem handelt es sich bei dem innerhalb der beiden Monate erzielten Einkommen mit Fr. 1'442.- um einen eher geringen Zwischenverdienst. Hingegen fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er seinen Zwischenverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht angab. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er sich nach Erhalt der zu hoch ausgefallenen Taggeldabrechnungen nicht bei der Arbeitslosenkasse meldete. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, was eine angemessene Erhöhung der Einstellungsdauer zur Folge hat (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Dabei ist eine individuelle Verschuldensbeurteilung vorzunehmen, wobei es – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – unzulässig ist, die Höhe der ersten rechtskräftig verfügten Sanktionierung als Basis zu nehmen, um so den Sanktionsrahmen zu bestimmen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. 63d).\nInsgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, wobei eine Sanktion im mittleren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens von 1 bis 15 Einstelltagen zu verfügen wäre. Da aber zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, rechtfertigt es sich, ihn für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.\n5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 20. Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.\n"}