{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00079_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=361&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "dbeead7191e15943d8dbbd04672ed909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00079", "VG.2014.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:50", "Checksum": "efb56cd9675cf42fee6a01e44c00f95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er in den Formularen \"Angaben der versicherten Person\" für die Monate April 2014 und Mai 2014 unwahre Angaben gemacht habe. Hingegen sei darin kein einstellungswürdiges Fehlverhalten zu sehen, da die Angaben auf einem Missverständnis beruhen würden. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass seine Arbeitgeberin die Erwerbstätigkeit jeweils melde, was diese in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2014 ebenfalls ausgeführt habe. Letztere habe dem Beschwerdegegner die Bescheinigung über den erzielten Zwischenverdienst zudem pflichtgemäss zugestellt. Des Weiteren habe er am 6. Mai 2014 seinem RAV-Personalberater mitgeteilt, dass er an einzelnen Tagen im April 2014 und Mai 2014 gearbeitet habe. Daraufhin sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner von diesen Angaben Kenntnis erhalten würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er das Formular \"Angaben der versicherten Person\" jeweils umgehend ausgefüllt und an den Beschwerdegegner zurückgesandt habe. Dies habe dazu führen können, dass er beim Ausfüllen des Formulars noch nicht sämtliche Arbeitstätigkeiten während der Kontrollperiode habe berücksichtigen können. Im Übrigen sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner sei bei der Annahme eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen. So habe er weder vorsätzlich gehandelt noch habe er sich durch die Angaben unrechtmässig bereichern wollen. Schliesslich komme hinzu, dass er kein Wiederholungstäter sei. So habe die frühere Einstellung in der Anspruchsberechtigung andere Gründe gehabt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer von einer Meldepflicht seiner Arbeitgeberin ausgegangen sei. Es sei einzig relevant, dass er auf den Formularen \"Angaben der versicherten Person für die Monate April 2014 sowie Mai 2014\" unwahre Angaben gemacht habe. Er habe die unmissverständliche Frage, ob er in den entsprechenden Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verneint. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er beim Ausfüllen der Formulare einzelne Arbeitsleistungen noch nicht habe berücksichtigen können, sei ihm nicht zu folgen. Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst für die Monate April 2014 sowie Mai 2014 ergebe sich nämlich eindeutig, dass die Arbeiten bei C.______ jeweils vor dem Ausfüllen der Formulare geleistet worden seien. Ferner sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen RAV-Personalberater, nicht aber die für die Auszahlung der Arbeitslosengelder zuständige Arbeitslosenkasse über die Erwerbstätigkeit informiert habe. Schliesslich müsse das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt werden. Zum einen habe er um die unrechtmässig bezogenen Taggelder gewusst und dies dennoch gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwiegen. Zum anderen habe er in zwei aufeinanderfolgenden Kontrollperioden unwahre Angaben gemacht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2014 für 43 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV sei die Einstelldauer daher angemessen zu verlängern. Zu Gunsten des Beschwerdeführers habe man diesen aber unter 43 Einstelltagen sanktioniert, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage ohne Weiteres gerechtfertigt sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nZu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 Es steht fest und bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Frage unter Ziff. 2 des Formulars \"Angaben der versicherten Person\" in den Kontrollperioden April 2014 und Mai 2014 jeweils mit \"nein\" beantwortete. Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, ergibt sich aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst vom 28. April 2014 und vom 26. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging und dadurch ein Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'442.- erzielen konnte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die unwahren Angaben auf den Formularen kein zu sanktionierendes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG darstellten bzw. die Angaben auf einem Missverständnis beruhten, ist ihm nicht zu folgen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Meldung der Arbeitgeberin über einen erzielten Zwischenverdienst entbindet den Beschwerdeführer nämlich nicht von der Pflicht, die Formulare der Arbeitslosenversicherung wahrheitsgetreu auszufüllen und diese rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einzureichen. Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist bereits dadurch gegeben, dass er – im Wissen um die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Angabe – seinen erzielten Zwischenverdienst nicht gemeldet hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Schliesslich kann auch die Meldung an den RAV-Personalberater die ordnungsgemässe Deklaration bei der zuständigen Amtsstelle nicht ersetzen (BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass einzelne Tätigkeiten beim Ausfüllen des Formulars \"Angaben der versicherten Person\" noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Bei dieser Argumentation verkennt er aber, dass die Arbeitsleistungen jeweils vor dem Ausfüllen des Formulars erbracht wurden, wie aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst der Monate April 2014 und Mai 2014 hervorgeht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}