{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00079_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=361&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "dbeead7191e15943d8dbbd04672ed909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00079", "VG.2014.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:50", "Checksum": "efb56cd9675cf42fee6a01e44c00f95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00079 (VG.2014.144)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 20. November 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00079 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______ meldete sich am 30. Januar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 7. Februar 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für 43 Tage, weil er sich für eine zugewiesene Stelle nicht beworben und damit eine Weisung des RAV nicht befolgt hatte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Sowohl die von A.______ hiergegen am 25. Februar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhobene Einsprache als auch seine am 1. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieben erfolglos. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (VGer-Urteil VG.2014.00023) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 25. April 2014 sowie am 21. Mai 2014 reichte A.______ die Formulare \"Angaben der versicherten Person\" für die Monate April 2014 und Mai 2014 ein. Darin gab er jeweils an, dass er während der Kontrollperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gestützt auf diese Angaben richtete ihm die Arbeitslosenkasse das volle Taggeld aus (vgl. Abrechnungen vom 28. April 2014 sowie vom 26. Mai 2014). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 27. Mai 2014 gingen bei der Arbeitslosenkasse die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst von A.______ für die Monate April 2014 und Mai 2014 ein. Aus diesen geht hervor, dass er sowohl im April 2014 als auch im Mai 2014 einen Zwischenverdienst bei der C.______ als Metallarbeiter erwirtschaften konnte. Die Arbeitslosenkasse forderte deshalb am 5. Juni die zu viel bezogenen Taggelder zurück. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus verfügte am 20. Juni 2014 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage, weil er auf den Formularen \"Angaben der versicherten Person für die Monate April 2014 und Mai 2014\" eine Erwerbstätigkeit verneint und damit unwahre Angaben gemacht habe. Die von A.______ hiergegen am 27. Juni 2014 erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 7. Juli 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nAm 8. September 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 sowie der Verfügung vom 20. Juni 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 6. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nMacht die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitslosenamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Dabei ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}