Die Wiederherstellungsfrist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann (vgl. VGer BE-Urteil 100 2013 204 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2, www. justice.be.ch). Der Rückbau der Garage kann ohne Weiteres innert sechs Monaten erfolgen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.