Seinen privaten primär finanziellen Interessen kommt indessen allein schon aufgrund seiner Bösgläubigkeit nur eine geringe Bedeutung zu. Hingegen besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, wobei vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Strassenabstand in erheblicher Weise um 1,00 m verletzt wird. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.3 Schliesslich ist auch die Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellungsfrist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann (vgl.