Somit verhielt er sich bösgläubig. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Wiederherstellungsbefehl erweist sich als verhältnismässig. Der Teilrückbau der Garage ist gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers aus statischer Sicht möglich. Ihm entgehen zwar durch den Rückbau eines Teils der Garage und des Parkplatzes Mietzinseinnahmen. Darüber hinaus hat er die Rückbaukosten zu tragen. Seinen privaten primär finanziellen Interessen kommt indessen allein schon aufgrund seiner Bösgläubigkeit nur eine geringe Bedeutung zu.