Der Parkplatz neben der Garage mit Ausfahrt im Kreuzungsbereich Y-/X-Strasse könne zudem in der dargestellten Form nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer reichte zwar ein Baugesuch ein. Ohne aber den Entscheid abzuwarten, begann er mit der Bauausführung. Es erging ein Baustopp, auch superprovisorisch angeordnet mit Bussenandrohung. Dies hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, weiterzubauen und die Garagen fertigzustellen. Den Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 konnte er ohne Weiteres entnehmen, dass die Bauausführung illegal war. Er konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er das geplante Bauvorhaben rechtmässig realisieren könnte. Somit verhielt er sich bösgläubig.