Wer eigenmächtig baut, tut dies auf eigenes Risiko (BGE 132 II 21 E. 6.4; VGer SG-Urteil B 2011/63 vom 7. Dezember 2011, E. 4.4.3.3, www.gerichte.sg.ch). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 am 4. Oktober 2011 im Vorbescheidverfahren um Beurteilung seines Bauprojekts. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte ihm am 25. Oktober 2011 mit, dass dem Bauvorhaben dem Grundsatz nach zugestimmt werden könne. Der Strassenabstand zur X-Strasse inklusive Trottoir habe 4,00 m zu betragen. Der Parkplatz neben der Garage mit Ausfahrt im Kreuzungsbereich Y-/X-Strasse könne zudem in der dargestellten Form nicht bewilligt werden.