Nach der Rechtsprechung kann sich aber auch ein bösgläubiger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen (BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1). Der bösgläubige Bauherr muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen wie zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nur oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Wer eigenmächtig baut, tut dies auf eigenes Risiko (BGE 132 II 21 E. 6.4;