BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1). Das Mass der Abweichung bestimmt sich einerseits nach objektiven Gesichtspunkten und andererseits subjektiv nach der Bedeutung für den Beschwerdeführer beispielsweise in finanzieller Hinsicht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip schützt primär den gutgläubigen Gesuchsteller bzw. Bauherrn. Nach der Rechtsprechung kann sich aber auch ein bösgläubiger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen (BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1).