| |||||||||| | | |||||||||| | Beim Entscheid über den Wiederherstellungsbefehl ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten, wenn die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 108 Ia 216 E. 4; BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 6.1).