| |||||||||| | | |||||||||| | Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer die anbegehrte Ausnahmebewilligung verweigerte. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | 7.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 RBG verfügt die zuständige Gemeindebehörde auf Kosten des Bauherrn die Änderung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht gering ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Beim Entscheid über den Wiederherstellungsbefehl ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.