Bei den Vergleichsobjekten 01, 02, 03, und 04 stellt sich verkehrstechnisch gesehen zwar eine ähnliche Situation dar wie bei den illegal erstellten Garagen des Beschwerdeführers. Die Objekte im 01 liegen indessen mitten in einem Wohnquartier und sind von Quartierstrassen umgeben, was im Übrigen auch für die weiteren Vergleichsobjekte gilt. Die strittige Baute des Beschwerdeführers befindet sich hingegen unmittelbar bei einer Kreuzung, wobei zumindest bei der Y-Strasse nicht von einer Strasse mit geringem Verkehrsaufkommen gesprochen werden kann (vgl. E. II/5.2). | |||||||||| | | |||||||||| |