Aus den dargelegten Beispielen ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass keine gesetzeswidrige Praxis besteht, gemäss welcher die Beschwerdegegnerin 1 regelmässig Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Auch die Ergebnisse aus dem am 26. März 2012 durchgeführten Augenschein bei Vergleichsobjekten in […] vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei den Vergleichsobjekten 01, 02, 03, und 04 stellt sich verkehrstechnisch gesehen zwar eine ähnliche Situation dar wie bei den illegal erstellten Garagen des Beschwerdeführers.