Die Parz.-Nr. […], Grundbuch […], sei intern feinerschlossen, und die dazu führende Strasse ende als Sackgasse. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Der Beschwerdegegnerin 1 gelingt es, überzeugend darzulegen, aus welchen Gründen in den einzelnen Fällen eine baurechtliche Bewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung erteilt worden war. Aus den dargelegten Beispielen ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass keine gesetzeswidrige Praxis besteht, gemäss welcher die Beschwerdegegnerin 1 regelmässig Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben wären.