[…] und […], Grundbuch […], im Jahr 2010. Sämtliche Bewilligungen seien nicht einschlägig, da sie durch die alten Gemeindebehörde vor der Gemeindestrukturreform erteilt worden sind. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.9.2 Die Parz-Nr. […], Grundbuch […], ist Bestandteil des Überbauungsplans […] und wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. April 2011 genehmigt. Die […]strasse sei dabei als Quartierstrasse eingestuft mit einem Abstand von 3,00 m. Die bewilligten Bauten entsprächen dem Überbauungsplan. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.9.3 Bei den Bauten auf den Parz-Nrn.