[…], Grundbuch […], die Unterschreitung des Strassenabstands um 0,40 m. Das geplante Dach reichte nur 0,40 m in den Strassenbereich und lag im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (Art. 45 Bauordnung […]). Daher musste keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weitere Beispiele an. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin 1 Stellung. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.9.1 Der Gemeinderat C.______ bewilligte die Baute auf Parz.-Nr. […], Grundbuch […], im Jahr 2008 und diejenigen auf Parz.-Nrn. […] und […], Grundbuch […], im Jahr