Die Klassifizierung der […]strasse war nicht definitiv festgelegt, d.h. es war nicht definiert, ob es sich hier um eine Gemeindestrasse (Strassenabstand 4,00 m) oder um eine dem übrigen Verkehr dienende Strasse (Strassenabstand 3,00 m) handelt. Unter Berücksichtigung der nicht offiziell bestehenden Definition konnte die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes von 0,50 m zu einer Gemeindestrasse erteilt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.8 Am 7. März 2012 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 bei einem Bauvorhaben auf der Parz.-Nr. […], Grundbuch […], die Unterschreitung des Strassenabstands um 0,40 m.