Das Bauvorhaben "Anbau Garage/Werkraum" (Parz.-Nr. […] Grundbuch […]) wurde trotz Unterschreitung des Strassenabstands am 26. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin 1 bewilligt. Es lag ein Näherbaurecht der Strasseneigentümer vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.7 Am 21. Dezember 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Anbau eines Carports (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). Die Klassifizierung der […]strasse war nicht definitiv festgelegt, d.h. es war nicht definiert, ob es sich hier um eine Gemeindestrasse (Strassenabstand 4,00 m) oder um eine dem übrigen Verkehr dienende Strasse (Strassenabstand 3,00 m) handelt.