Am 11. Mai 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). Der Strassenabstand von 5,00 m wurde nicht eingehalten. Ein Näherbaurecht auf 3,00 m gegenüber dem […]weg lag vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.4 Am 1. Juni 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Bau einer neuen Fertiggarage auf der Parz.-Nr. […], Grundbuch […]. Der Strassenabstand wurde nicht unterschritten. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.5 Der geplante Carport auf Parz.-Nr. […], Grundbuch […], wurde nicht bewilligt. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.6 Das Bauvorhaben "Anbau Garage/Werkraum" (Parz.-Nr.