Am 23. Februar 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin 1 die Ausnahmebewilligung für den Neubau eines offenen Carports angebaut am bestehenden Wohnhaus (Parz.-Nr. […], Grundbuch […]). Der Gemeinderat führte aus, im konkreten Fall lägen die besonderen Verhältnisse darin, dass der geplante Carport bis auf die Flucht des bestehenden Wohngebäudes und nicht darüber hinaus führe. Des Weiteren werde der Platz bereits heute als Autoabstellplatz benützt, die Zu- und Wegfahrt vom Platz werde durch die Überdachung weder geändert noch beeinträchtigt. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.3 Am 11. Mai 2011 bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses (Parz.-Nr.