| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Ob eine gesetzeswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin 1 vorliegt, ist einzig anhand der von ihr erteilten Ausnahmebewilligungen zu beurteilen. Nicht relevant ist dabei die kantonale Praxis betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands zur Kantonsstrasse, da die Beschwerdegegnerin 1 darauf keinen Einfluss hat. Ebenso kommt der Praxis der acht in der Gemeinde Glarus Nord aufgegangenen früheren Gemeinden keine Bedeutung zu, kann doch von einer Ungleichbehandlung alleine dann gesprochen werden, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3