Gemäss der VSSNorm SN 640 050 sind Grundstückszufahrten in Knotenbereichen unerwünscht und grundsätzlich so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Radwegen vermieden wird. Anlässlich des Augenscheins äusserten Vertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, die Garagenbauten stünden an einem Verkehrsknoten mit zunehmendem Verkehr. Gemäss den zutreffenden Darlegungen des Beschwerdegegners 2 gilt die Y-Strasse als Schleichweg, wenn das Verkehrsaufkommen auf der Kantonsstrasse dicht ist. Das Verkehrsaufkommen kann sodann als zunehmend bezeichnet werden.