Dieses Fahrzeug wird von einem von der Y-Strasse rechts in die X-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker kaum oder nur schwer wahrgenommen. Die minimale Sichtweite von 20 m ist in diesem Bereich nicht eingehalten (vgl. Empfehlungen, S. 4 und 6; siehe ferner Merkblatt des Departements Bau, Amt für Städtebau, Raum und Verkehr der Stadt Winterthur: "Verkehrserschliessung Grundstückzufahrten", S. 4). Gemäss der VSSNorm SN 640 050 sind Grundstückszufahrten in Knotenbereichen unerwünscht und grundsätzlich so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Radwegen vermieden wird.