Insbesondere legt er nicht dar, dass er gesetzmässige Alternativen zum stritten Bau geprüft hätte, diese aber aus im Grundstück liegenden Gründen nicht habe verwirklichen können. Letztlich ist er auf die Ausnahmebewilligung einzig deshalb angewiesen, weil er die Garagen ohne Baubewilligung baute und sich dabei nicht um die Einhaltung des Strassenabstands kümmerte. Dies kann aber kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden. Bereits deshalb war ihm die anbegehrte Bewilligung zu verweigern. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Im Übrigen ist es zumindest fraglich, ob die strittige Baute die Anforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllt.