Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenbauprojekt zu genügen hat. Es handelt sich indessen lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden und unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGer-Urteil 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.3, 1C_246/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Im Bereich von Ausfahrten kommt bezüglich Verkehrssicherheit dem Sichtschutz eine überragende Bedeutung zu.