Strassenabstände sollen sodann Gefährdungen der Strassenbenützer durch Bauten und Bäume auf anstossenden Grundstücken verhindern (vgl. dazu Andreas Baumann, in Andreas Baumann et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N. 1). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 In welchen Fällen durch eine geplante Ausfahrt eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei insbesondere der Strassentyp und seine verkehrsplanerische Funktion, die Intensität der geplanten Nutzung sowie die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen sind.